Page 29 - BDL Jahresbericht 2011
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Bilanzierung / Steuern
„In EFRAG’s view, the IASB cannot gain acceptance of a standard that calls for the recognition of all leases in all circumstances. If the IASB pursues this project, the cur­ rent distinction between  nancing and operating leases should be retained, however improvements should be made to the existing distinction in IAS 17 to require rec­ ognition of liabilities arising from transactions that are in substance  nancing transactions.“ (EFRAG, März 2012)
Es ist sehr zu hoffen, dass die Standardsetzer diesen Rat annehmen. Wenngleich nach mehreren Verschie- bungen für die zweite Jahreshälfte 2012 ein Re-Exposure
angekündigt ist, also die erneute Durchführung eines vollständigen Konsultationsverfahrens zum überarbei- teten Standardentwurf, sollten die Boards über eine grundlegende Neuausrichtung ihres Reformansatzes nachdenken. Denn nach Jahren der kontroversen Diskussion scheint in der Fachwelt die Erkenntnis zu reifen, dass der bisherige Standard IAS 17 Schwächen im Detail aufweisen mag, jedoch mit seiner Unter- scheidung von Operating und Finance Leases auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine adäquate Antwort auf die Verschiedenartigkeit der Leasing- und Mietverhältnisse gibt. a
Steuerliche Abschreibung von Leasing-Vermögen
Zunehmend in den Blickpunkt der Verbandsarbeit ist auch die steuerliche Abschreibung von Leasing- Vermögen gerückt. Angesichts eines jährlichen Neu- geschäftsvolumens von knapp 50 Mrd. Euro, das zu 90 Prozent beim Leasing-Geber zu bilanzieren ist, spielen die steuerlichen Abschreibungsbedingungen verleaster Wirtschaftsgüter naturgemäß eine ent- scheidende Rolle für die Branche.
Leasing-Unternehmen streben an, ihr Vermietvermögen entsprechend seines tatsächlichen Wertverlaufs in
der Steuerbilanz abzubilden. Denn dann stimmen die steuerlichen Abschreibungen mit dem tatsächlichen Werteverzehr des Leasing-Objekts überein, auf dem auch die Kalkulation der Leasing-Raten basiert. Damit wird
die Besteuerung von Scheingewinnen vermieden, die entstehen würden, wenn die steuerlich anerkannten Ab- schreibungen geringer sind als die kalkulatorisch in den Leasing-Raten enthaltenen. Aufgrund von Wahlrechten und unterschiedlichen Wertverlaufscharakteristika in den
zahlreichen Objektklassen nähern sich die Leasing- Gesellschaften dem Ziel einer möglichst perioden- gerechten Erfolgsverrechnung auf unterschiedlichen methodischen Wegen an.
Um diese leasingtypische Pluralität der Abschrei- bungsmethoden zu erhalten, hat sich der BDL an
das Bundesministerium der Finanzen gewendet. Ziel ist es insbesondere, die Abschreibung des Leasing- Objekts über die Vertragslaufzeit auf den vertraglichen Restwert steuerlich anzuerkennen. Angesichts der besonderen Objekt- und Marktkenntnisse der Leasing- Unternehmen führt diese vertragsbezogene Konkre- tisierung des Abschreibungsplans oftmals zu einer besseren Annäherung des bilanziellen an den tatsäch- lichen Wertverlauf des Leasing-Objekts. Im Interesse der Bilanzwahrheit und mit Blick auf den Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung bleibt zu hoffen, dass sich die obersten Finanzbehörden den Argumen- ten des BDL nicht verschließen werden. a
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