Page 31 - BDL Jahresbericht 2011
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Recht
Geldwäschebeauftragter für Leasing-Objektgesellschaften
Aufgrund der Novellierung des § 9 GWG sind u. a. Finanzunternehmen unabhängig von ihrer Mitarbei- terzahl verp ichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Nach der gesetzlichen De nition in
§ 1 Absatz 3 KWG, auf die das Geldwäschegesetz verweist, sind auch Leasing-Objektgesellschaften als Finanzunternehmen betroffen. Derzeit dürften etwa 10.000 Leasing-Objektgesellschaften zur Finanzierung von großvolumigen Leasing-Objekten am deutschen Markt existieren. Für jede einzelne Leasing-Objektgesellschaft muss nun aufgrund der Gesetzesnovellierung ein Auslagerungsvertrag für den Geldwäschebeauftragten mit der Verwaltungs- gesellschaft geschlossen werden. Jeder einzelne Auslagerungsvertrag bedarf zudem der vorherigen Zustimmung durch die zuständige Länderbehörde. Sowohl für Leasing-Gesellschaften als auch für die Aufsichtsbehörden bedeutet dies einen immensen Verwaltungsaufwand, der keinem ersichtlichen Mehrwert an Prävention gegenübersteht. Denn Leasing-Objektgesellschaften treffen keine eigen- ständigen geschäftspolitischen Entscheidungen und verfügen darüber hinaus auch nicht über eigenes Personal, sondern werden von der übergeordneten Leasing-Gesellschaft verwaltet. Der Geldwäschebe- auftragte der Verwaltungsgesellschaft bezieht die Objektgesellschaften dabei in die Erfüllung der geld- wäscherechtlichen P ichten mit ein. Eines zusätzli- chen Auslagerungsvertrages bedarf es hierfür nach Auffassung des BDL nicht.
Zudem besteht nach der derzeitigen Fassung des
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GWG ein eklatanter Wertungswider- spruch zu den Anforderungen, die an Leasing-Gesell-
schaften als Finanzdienstleistungsinstitute gestellt werden. Für diese ist die Bestellung eines Geldwä- schebeauftragten erst ab einer Betriebsgröße von mindestens zehn Mitarbeitern verp ichtend. Durch die Neufassung des § 9 GWG werden somit höhere Anforderungen an Leasing-Objektgesellschaften gestellt als an deren Verwaltungsgesellschaften.
Der BDL hat zu dieser Problematik bereits gegen- über dem Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen. Der verantwortliche Ministerialrat hat zugesichert im Rahmen der Kommunikation mit den zuständigen Länderbehörden, das Anliegen
des Verbandes zu unterstützen, von der P icht
zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bei Leasing-Objektgesellschaften abzusehen. Denkbar wäre der Erlass von Sammelverwaltungsakten, um die Objektgesellschaften von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zu befreien.
Ausblick
Aufgrund der Komplexität des Themas und der Ausweitung bestimmter P ichten des Geldwäsche- gesetzes auf den Nicht nanzsektor wurde bereits eine weitere Überarbeitung des Geldwäschegeset- zes im Jahr 2012 in Aussicht gestellt. Zudem ist
das Thema auch auf europäischer Ebene stetig von großer Relevanz. Die FATF hat ihre überarbeiteten „40+9-Empfehlungen“ bereits im Februar 2012 verabschiedet und die EU-Kommission arbeitet der- zeit an der 4. Anti-Geldwäscherichtlinie. Ein erster Vorschlag wird im Herbst 2012 erwartet. Der BDL wird diese Themen begleiten und weiterhin deutlich machen, dass es für Leasing, wegen seiner geringen geldwäscherechtlichen Relevanz, keiner weiteren Verschärfungen bedarf. a
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