Page 30 - BDL Jahresbericht 2011
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Neue Herausforderungen bei der Geldwäschebekämpfung
Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Geldwäschebe- kämpfung stellt die Leasing-Branche stetig vor neue Herausforderungen. Aktuelles Beispiel ist das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention, das am
1. März 2012 vollständig in Kraft getreten ist. Durch dieses Gesetz sollen die De zite, die die FATF in ihrer Deutschlandprüfung im Februar 2010 bei der nationa- len Umsetzung der 3. Anti-Geldwäscherichtlinie festge- stellt hat, beseitigt werden. Die FATF (Financial Action Task Force) ist ein von den G7-Staaten und dem Präsi- denten der EU-Kommission 1989 gegründetes, interna- tional führendes Gremium zur Geldwäschebekämpfung mit Sitz bei der OECD in Paris. Über die Neuerungen, die sich durch dieses Gesetz für die Leasing-Branche ergeben, hat der BDL seine Mitglieder mittels Rund- schreiben und im Rahmen eines BDL-Spezialseminars Geldwäsche umfassend informiert.
Höhere Anforderungen an vereinfachte Sorgfaltsp ichten
Bei Leasing-Verträgen, bei denen die Zahlungen des Leasing-Nehmers 15.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten, besteht nach § 25 d KWG (Gesetz über das Kreditwesen) ein nur geringes Geldwäscherisiko. Vorbehaltlich von Einzelfall-Prüfungen müssen hierbei lediglich vereinfachte Sorgfaltsp ichten angewendet werden. Während bisher die Feststellung des Namens des Vertragspartners ausreichte, wird künftig eine förmliche Identi zierung des Vertragspartners nach dem GWG („Geldwäschegesetz“) erforderlich sein.
Nur der Umfang der Überprüfung der Identität kann angemessen reduziert werden. Daneben ist eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung erforderlich. Dieses Mindestmaß an Sorgfaltsp ichten, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, konterkariert zum einen den Erleichterungseffekt der vereinfachten
Sorgfaltsp ichten und steht zum anderen nicht in angemessenem Verhältnis zum hierdurch verursachten Mehraufwand.
Grund für die Einführung der vereinfachten Sorgfalts- p ichten war u. a. die Erkenntnis, dass Leasing wenig
bis gar nicht geldwäscherechtlich relevant ist. Die relativ lange Laufzeit der Leasing-Verträge und die damit ein- hergehende geringe Fungibilität der angelegten Gelder machen Leasing für Geldwäscher unattraktiv. Darüber hinaus reduziert sich das Geldwäscherisiko aufgrund
der Abwicklung des Leistungsaustausches bei Leasing- Verträgen weitgehend: Da Leasing-Raten grundsätzlich bargeldlos gezahlt werden, hat die Bank des Leasing- Kunden im Regelfall, also wenn der Leasing-Nehmer zugleich Kontoinhaber ist, diesen bereits identi ziert. Die nun erforderliche zusätzliche förmliche Identi zierung durch die Leasing-Gesellschaft führt somit lediglich zu einer Verdoppelung der Identi zierungsp icht.
Einbeziehung inländischer PEPs
Die Ermittlung politisch exponierter Personen (PEP) muss künftig unabhängig vom Wohnsitz und dem Ort der Amtsausübung des Vertragspartners erfolgen. Erfasst werden demnach nun auch Personen, die ihr politisches Amt im Inland ausüben. Anders als bei PEPs, die ein ausländisches Amt bekleiden, sollen diese jedoch nicht den verstärkten Sorgfaltsp ichten unterliegen, sofern nicht besondere Umstände auf ein erhöhtes Gefährdungspotenzial schließen lassen. Bei inländischen PEPs sind daher im Regelfall die allge- meinen Sorgfaltsp ichten zu erfüllen. In der Praxis bedeutet die Einbeziehung inländischer PEPs, dass jeder Vertragspartner auf eine PEP-Eigenschaft zu überprüfen ist. Zusätzlich ist auch jeder wirtschaftlich Berechtigte daraufhin zu untersuchen.
30 | Die Rahmenbedingungen


































































































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