Page 37 - BDL Jahresbericht 2014
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schreibungen konnte bisher sichergestellt werden, dass der tatsächliche Werteverzehr des leasing-vermögens steuerlich perio- dengerecht erfasst wird. Ohne diese ver- fahren bleibt der steuerlich berücksichtigte Werteverzehr während der laufzeit hinge- gen oftmals hinter dem in den leasing- Raten kalkulierten zurück. das leasing- unternehmen muss dann scheingewinne versteuern, die betriebswirtschaftlich gar nicht entstanden sind.
das bundes nanzministerium (bmf) hält die besagten branchenspezi schen abschrei- bungsverfahren für zulässige bewertungs- methoden, wie der damalige Parlamenta- rische staatssekretär dem bdl schriftlich versichert hatte. die obersten finanzbehör- den der länder wollten sich dieser auffas- sung jedoch mehrheitlich nicht anschließen. nach ablauf einer Übergangsfrist werden die beiden methoden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2013 enden, nicht mehr
geht es um zahlungen, die hersteller oder händler von investitionsgütern an leasing- unternehmen dafür leisten, dass diese den Kunden besonders günstige Konditionen für das leasing ihrer Produkte gewähren. das bmf hat klargestellt, dass es sich bei den besagten zahlungen im leasing-bereich nicht um sogenanntes Entgelt von dritter seite handelt. Es folgte damit einem Pe- titum des bdl. im Ergebnis ist sicherge- stellt, dass das bei herstellern, händlern, leasing-unternehmen und Endkunden gleichermaßen beliebte absatzförderungs- modell nicht an unüberwindbaren umsatz- steuerlichen hürden scheitert.
Lösung für Minderwertaus- gleichszahlungen
auch die Problematik der umsatzsteuer- lichen behandlung von minderwertaus- gleichszahlungen des leasing-nehmers konnte erfolgreich gelöst werden. seit ge-
unterwerfen sind. der mehr- bzw. minder- kilometerausgleich bei sogenannten Kilo- meterverträgen im Kfz-leasing wird jedoch ebenso weiterhin als umsatzsteuerp ichtige Entgeltanpassung behandelt wie vergütun- gen zum ausgleich von mindererlösen in ver- trägen mit Restwertausgleichsverp ichtung des leasing-nehmers. dieser sachgerechten und praktikablen abgrenzung des anwen- dungsbereichs der neuen Rechtsprechung sind konstruktive gespräche zwischen bdl und bmf vorausgegangen.
Positive nachrichten gibt es auch für lea- sing-unternehmen, die Opfer betrügerischer handlungen von lieferanten geworden sind. bereits 2011 hatte der bfh einem leasing- unternehmen den vorsteuerabzug aus dem bezug von leasing-Objekten zugestanden, die in betrügerischem zusammenwirken von lieferant und leasing-nehmer wiederholt unterschlagen und nacheinander an mehre- re leasing-gesellschaften verkauft worden waren. mit einiger verspätung haben die obersten finanzbehörden dieses bfh-urteil jetzt im bundessteuerblatt zur allgemeinen anwendung veröffentlicht. in einem be- gleitenden bmf-schreiben wird indessen klargestellt, dass betroffene unternehmen in vergleichbaren fällen nur dann den vor- steuerabzug beanspruchen können, wenn sie alles zumutbare unternommen haben, um einen betrug auszuschließen.
der vorsitzende des bilanz- und steueraus- schusses resümiert: „bei den steuerlichen Rahmenbedingungen liegen licht und schat- ten dicht beieinander. Wir sind froh, dass die massiven steuererhöhungspläne abgewen- det werden konnten und dass zahlreiche ‚dauerbaustellen‘ im bereich der umsatz- steuer jetzt beseitigt sind. die negative Ent- scheidung in sachen branchenspezi scher afa-verfahren wiegt jedoch schwer. Wir müssen weiter für eine lösung der scheinge- winnbesteuerungsproblematik kämpfen.“ a
die scheingewinnsteuern gehen zulasten des Eigen- kapitals der leasing-unternehmen. sie beschneiden finanzierungsspielräume und somit die möglichkeiten, für unsere Kunden ausreichend zu investieren.
Paul Dillenberger, Vorsitzender des Bilanz- und Steuerausschusses des BDL
leasing-markt und umfeld 35
anerkannt. „Wir bedauern die Entscheidung der länder zutiefst“, sagt Paul dillenberger, vorsitzender des bilanz- und steueraus- schusses des bdl. „die scheingewinnsteu- ern gehen zulasten des Eigenkapitals der leasing-unternehmen. sie beschneiden unsere finanzierungsspielräume und somit die möglichkeiten, für unsere Kunden aus- reichend zu investieren.“
Eine positive Entwicklung nahmen hingegen verschiedene umsatzsteuerliche Themen. so wurde im september 2013 ein bmf-schrei- ben zur umsatzsteuerlichen behandlung von verbilligten leasing-Raten als instrument der absatzförderung veröffentlicht. darin
raumer zeit befand sich die finanzverwal- tung mit ihrer auffassung, es handle sich hierbei um umsatzsteuerp ichtiges Entgelt für die duldung einer übervertraglichen nut- zung, im Widerspruch zur Rechtsprechung des bundesgerichtshofs (bgh). nachdem in einem im sommer 2013 veröffentlichten urteil auch der bundes nanzhof (bfh) die gegenteilige auffassung bestätigte, war die Position der verwaltung nicht mehr zu hal- ten. in einem bmf-schreiben wurde die bis- herige verwaltungsauffassung aufgegeben und klargestellt, dass zahlungen des lea- sing-nehmers zum ausgleich von schäden durch die nicht vertragsgemäße nutzung des leasing-Objekts nicht der umsatzsteuer zu
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