Page 27 - BDL Jahresbericht 2010
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Steuern
Gemeinsam mit Vertretern der betroffenen Leasing- Nehmer und Lieferanten hat sich der BDL mit allem Nachdruck dafür eingesetzt, zumindest Altfälle von einer Anwendung der neuen Verwaltungsauffassung zu verschonen. Die obersten Finanzbehörden zeigten Verständnis für die Probleme der Praxis und fanden sich nach erneuter Prüfung im Sommer 2010 bereit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Nichtbean- standungsregelung bis zum 31.12.2009 zu gewähren. Dadurch konnte erheblicher Schaden abgewendet werden.
Verzinsung sachlich nicht gerechtfertigt
Der Fall des nachträglichen Bestelleintritts zeigt, dass eine Erhebung von Nachforderungszinsen gerade im Bereich der Umsatzsteuer oftmals zu unbilligen, sach- lich nicht gerechtfertigten Ergebnissen führen kann.
Denn bei einer rückwirkenden Anwendung der neuen Verwaltungsauffassung wäre es gleich dreifach – näm- lich beim Leasing-Unternehmen, beim Kunden und beim Lieferanten – zu einer Zinsbelastung gekommen, ohne dass sich auch nur einer der Beteiligten einen wirtschaftlichen Vorteil durch die abweichende steuer- liche Behandlung verschafft hätte. Nach der von der Leasing-Praxis zugrunde gelegten und für rechtmäßig befundenen Vorgehensweise hat jeder der Beteiligten mindestens die Steuer entrichtet, die auch bei Anwen- dung der neuen Verwaltungsauffassung anzusetzen gewesen wäre. Deshalb ist für den Fiskus auch kein  nanzieller Schaden entstanden. Dies ist generell kennzeichnend für den Business-to-Business-Bereich, wo sich Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Regel ausgleichend gegenüberstehen.
Abhilfe wäre durch Gesetzesänderung möglich
Die Wurzel des Übels ist die gesetzliche Verzinsungs- vorschrift des § 233a AO (Abgabenordnung), die den Zinslauf streng formal an den Entstehungszeitpunkt eines Steuer- oder Rückerstattungsanspruchs an- knüpft. In Berichtigungsfällen wirkt sich dies immer zum Nachteil des Steuerp ichtigen aus. Es wird ein vermeintlicher Liquiditätsvorteil abgeschöpft, den der Steuerp ichtige angesichts der tatsächlichen Zahlungs- ströme wirtschaftlich gar nicht erlangt hat.
Die Wirtschaft fordert vor diesem Hintergrund seit langem eine Änderung des § 233a AO mit Einführung einer saldierenden wirtschaftlichen Gesamtbetrach- tungsweise speziell für die Umsatzsteuer. Dabei sind
die Liquiditätswirkungen beim Leistungserbringer, beim Leistungsempfänger und beim Steuergläubiger (Fiskus) simultan zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Vollverzinsung nur bei tatsächlichen Liquiditätsvortei- len des Steuerp ichtigen bzw. Liquiditätsnachteilen des Fiskus zum Tragen kommt.
Das Bundes nanzministerium begegnet den Änderungs- vorschlägen der Wirtschaft bisher zurückhaltend. Im Interesse eines praxisgerechten, von den Betroffenen als „fair“ empfundenen Besteuerungsverfahrens ist hier für die avisierten weiteren Beratungen auf einen Durchbruch zu hoffen. Unterdessen könnte unter Umständen ein anderer Weg zum gleichen Ergebnis durch ein neues EuGH-Urteil vom 15.7.2010 (C-368/09, „Pannon Gép“) über die zeitliche Rückwirkung von Rechnungskorrek- turen eröffnet werden. Es bleibt abzuwarten, welche Konsequenzen die Finanzverwaltung aus diesem für den Steuerp ichtigen günstigen Urteil ziehen wird. a
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