Page 30 - BDL Jahresbericht 2010
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Weitere Herausforderungen durch die Finanzmarktaufsicht
Auch zwei Jahre nachdem die Leasing-Branche der Finanzmarktaufsicht unterstellt worden ist, hält der Ge- setzgeber weitere Herausforderungen für die Leasing- Gesellschaften bereit. Die Anforderungen, die Ende 2008 mit dem sogenannten KWG Light (Gesetz über das Kreditwesen) begannen, haben sich seither stetig erhöht und stellen einen fortlaufenden Prozess dar. Dies fordert die Leasing-Branche sowohl in personeller als auch in  nanzieller Hinsicht.
Zentrale Stelle
Die Anfang des Jahres 2011 erfolgte Neufassung des
§ 25 c KWG (Interne Sicherungsmaßnahmen) greift stark in die Unternehmensorganisation der Leasing- Gesellschaften ein. Denn künftig sind die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten und die P ichten zur Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen, die
zu einer Gefährdung des Vermögens der Gesellschaft führen können (Betrugsprävention), von einer soge- nannten Zentralen Stelle wahrzunehmen. Bisher lag die Organisationshoheit für die Zuständigkeitsverteilung ausschließlich bei den Leasing-Unternehmen. Daher bestand auch eine breitgefächerte Ausgestaltung der Zuständigkeit in den einzelnen Gesellschaften. Durch die nunmehr geforderte Zusammenlegung dieser Bereiche sollen Synergieeffekte gefördert und Kom- munikationsbarrieren abgebaut werden. Bei größeren Unternehmen kann deren organisatorisch gewachsene Struktur es nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zulassen, die beiden Bereiche zusammenzulegen. Kleinere Unternehmen könnten aufgrund ihrer gerin- gen Personalkapazitäten durch diese Neuregelung unangemessen belastet werden. Bei der heterogenen Struktur der Leasing-Branche sind damit nahezu alle Gesellschaften negativ betroffen. Rund die Hälfte der BDL-Mitglieder hat weniger als 15 Mitarbeiter.
Ausnahmeregelung aufgenommen
Der BDL forderte daher während des Gesetzgebungs- verfahrens, die P icht zur Zentralisierung zu streichen, zumindest jedoch für Institute mit weniger als zehn Arbeitnehmern eine Ausnahmeregelung zu erlassen. Zwar wurde diesem Petitum nicht in dieser Form entsprochen, doch fand eine allgemeinere Ausnahme- regelung Eingang in das Gesetz. Nach § 25 c Abs. 9 S.2 KWG kann die Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht (BaFin) auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bestimmen, dass für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen eine andere Stelle im Institut zuständig ist. Ein solch wichtiger Grund liegt laut Gesetzesbegründung insbesondere dann vor, wenn „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der dargestellten Interessen des Instituts mit dem Sinn und Zweck des Absatzes 1 eine organisatorische Zentralisierung untunlich ist.“
Aufgabe der „Zentralen Stelle“ ist es, alle notwendi- gen Maßnahmen zu koordinieren, um Geldwäsche, Terrorismus nanzierung und sonstige strafbare Hand- lungen zu verhindern. Es soll für ein Gesamtkonzept im Unternehmen gesorgt werden. Folgt man einem Rundschreiben-Entwurf der BaFin, soll ein effektives Risikomanagement dabei insbesondere durch die Erstellung einer einheitlichen Gefährdungsanalyse, die alle drei Bereiche umfasst, sichergestellt werden. Auch wenn dies (noch) nicht zwingend ist, bietet sich diese Herangehensweise aus Gründen einer mögli- chen Arbeitserleichterung an.
Um der Mitgliedschaft eine Hilfestellung bei der Erstellung einer solchen Gefährdungsanalyse zukom- men zu lassen, hat der BDL hierzu im April 2011 einen Leitfaden veröffentlicht.
30 | Die Rahmenbedingungen


































































































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