Page 31 - BDL Jahresbericht 2010
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Recht
Geldwäscheprävention
Auch wenn Leasing als Geschäftsmodell allgemein
als wenig bis gar nicht geldwäschegeeignet gilt, bleibt auch die Leasing-Branche von weiteren Verschärfun- gen der zu erfüllenden geldwäscherechtlichen P ich- ten nicht verschont. Während die EU-Kommission be- reits an einer Evaluierung der 3. Geldwäscherichtlinie aus dem Jahre 2005 arbeitet, gilt es in Deutschland hingegen immer noch Lösungen für die Umsetzung der aktuellen Geldwäscherichtlinie zu  nden und zu implementieren. Anlass hierzu gab die FATF, ein von den G7-Staaten und dem Präsidenten der EU-Kommis- sion gegründetes, international führendes Gremium zur Geldwäschebekämpfung mit Sitz bei der OECD
in Paris. Das Gremium stellte in seiner Deutschland- Prüfung vom 19. Februar 2010 De zite im deutschen
Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche fest und gab Empfehlungen zur effektiveren Ausge- staltung der Geldwäsche- und Terrorismus nanzie- rungsprävention. Um den Beanstandungen der FATF gerecht zu werden, hat das Bundes nanzministerium im März 2011 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vorge- legt. Sollte dieses Gesetz in der derzeitigen Fassung in Kraft treten, werden sich einige für die Leasing- Branche relevante Veränderungen ergeben. Der BDL hat bereits gegenüber dem Bundes nanzministerium Stellung genommen und wird sich auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, dass die bisherigen Standards erhalten bleiben. Er wird weiter- hin deutlich machen, dass es für die Leasing-Branche keiner weiteren Verschärfungen bedarf. a
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