Page 22 - BDL Jahresbericht 2012/2013
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22 Leasing-Markt und Umfeld
Recht
VERBRAUCHERSCHUTZRECHT IM LEASING
Leasing ist B2B-Geschäft
Nur rund zehn Prozent des Leasing- Neugeschäfts wird mit Privatpersonen getätigt. Diese leasen fast ausschließlich Autos.
Widerruf formlos
Nach der Verbraucherrechterichtlinie wird der Widerruf künftig auch formlos mittels einer eindeutigen Erklärung möglich sein und muss nicht mehr schriftlich erklärt werden.
Haustürgeschäft ersetzt
Zudem werden Vorschriften über Haustür- geschäfte durch Vorschriften
über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ersetzt.
Leasing ist vorrangig ein Geschäft mit ge- werblichen Kunden. Nur rund zehn Prozent des Neugeschäfts wird mit Privatpersonen getätigt und konzentriert sich fast aus- schließlich auf das Leasing von Pkw. Hier sind es vorrangig die herstellernahen Ge- sellschaften, die Leasing-Verträge mit Pri- vatpersonen abschließen. Auch wenn der klassische Endverbraucher für die Leasing- Wirtschaft daher keine dominierende Rolle spielt, beein usst die entsprechende Ge- setzgebung die Leasing-Unternehmen.
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
Um eine Harmonisierung der Verbraucher- rechte europaweit durchzusetzen, wurde am 22. November 2011 die EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher (kurz: Ver- braucherrechterichtlinie) verkündet. Sie regelt im Wesentlichen das Widerrufsrecht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder au- ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Aktuell soll sie in nationales Recht umgesetzt werden und im Juni 2014 in Kraft treten. Ziel des Gesetzgebers ist es, „durch eine Angleichung des Rechts der Mitglied- staaten zu einem ordnungsgemäßen Funk- tionieren des Binnenmarktes und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutra- gen. Die Richtlinie geht vom Grundsatz der Vollharmonisierung aus, ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungs- klauseln in verschiedenen Bereichen, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzu- sehen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ).
Ende September 2012 hat das BMJ den Ge- setzesentwurf zur Umsetzung der Verbrau- cherrechterichtlinie veröffentlicht. Im Zuge der Umsetzung der EU-Vorgaben wurden die nationalen Regelungen zum Widerrufsrecht vollständig überarbeitet. Künftig sollen die Rechtsfolgen des Widerrufs abschließend in den §§ 357 ff BGB-E geregelt sein und sich nicht mehr – wie bisher – aus dem Rücktrittsrecht ergeben. „Diese neue Rege- lungstechnik hat dazu geführt, dass sowohl der Nutzungsersatzanspruch des Leasing- Gebers als auch der Wertersatzanspruch bei Wertverlust des Objektes keine Ent- sprechung im Referentenentwurf gefunden haben“, erläutert Uwe Scharff, Vorsitzender des Rechtsausschusses des BDL. „Dies hät- te bedeutet, dass ein Leasing-Nehmer das Leasing-Fahrzeug bis zum Widerruf unent- geltlich hätte nutzen können und für ent- standene Schäden in dieser Zeit nicht hätte aufkommen müssen.“
Der BDL monierte diese Regelungslücke scharf, sowohl in der Verbändeanhörung Ende Oktober 2012 als auch in der schriftli- chen Stellungnahme vom 1. November 2012. Nun sieht der Regierungsentwurf explizit einen Wertersatzanspruch für entgeltliche Finanzierungshilfen vor. Hingegen wurde keine spezielle Regelung für den Nutzungs- ersatzanspruch vorgesehen, da dieser sich für entgeltliche Finanzierungshilfen laut Ge- setzesbegründung bereits aus der Formulie- rung ergeben soll: „Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des
Jahresbericht 2012/13


































































































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