Page 23 - BDL Jahresbericht 2012/2013
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Darlehens den vereinbarten Sollzins zu ent- richten.“ Das BMJ ist der Auffassung, aus der Gesetzessystematik erschließe sich hinrei- chend deutlich, dass unter Sollzins im Falle eines Leasing-Vertrages die Leasing-Raten gemeint seien. „Angesichts des eindeutigen Wortlautes ‚Sollzins‘ teilen wir diese Ausle- gung nicht. Der BDL wird sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren für eine gesetzliche Klarstellung einsetzen“, erklärt Scharff.
Form des Widerrufs und Widerrufsfrist
Eine weitere Neuregelung ergibt sich bei der Form des Widerrufs. Dieser wird künftig auch formlos mittels einer eindeutigen Erklärung möglich sein und muss nicht mehr schrift- lich erklärt werden (§ 355 Abs. 1 BGB-E).
ergibt sich hier zwingend aus der Verbrau- cherkreditrichtlinie.
Außerhalb von Geschä sräumen geschlossene Verträge
Die Vorschriften über außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossene Verträge er- setzen die Vorschriften über das Haustürge- schäft. Der Anwendungsbereich geht dabei über den der Haustürsituation hinaus, denn er stellt allein darauf ab, ob der Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbrau- chers und des Unternehmers außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers verhandelt oder geschlossen wurde. Es ist ausreichend, dass der Verbraucher in einer solchen Situation ein bindendes Angebot abgegeben hat.
Im Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist im Widerrufsfall keine spezielle Regelung für den Nutzungsersatzanspruch
beim Leasing vorgesehen. Dieser soll sich nach Auffassung des BMJ aus einem Verweis auf das Verbraucherdarlehensrecht ergeben. Wir teilen diese Ausle- gung nicht. Der BDL wird sich für eine gesetzliche Klarstellung einsetzen.
Uwe Scharff, Vorsitzender des Rechtsausschusses
Leasing-Markt und Umfeld 23
Die bloße Rücksendung der Ware soll die- sen Tatbestand nicht erfüllen, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes ver- einbart. Die Kosten der Rücksendung sind künftig unabhängig vom Warenwert vom Verbraucher zu tragen, sofern der Unter- nehmer den Verbraucher über diese Kos- tenp icht informiert hat.
Nach aktueller Rechtslage beginnt die Wi- derrufsfrist bei einer nicht ordnungsgemä- ßen Information über das Widerrufsrecht nicht zu laufen. Zukünftig soll die Wider- rufsfrist auf den Zeitraum 12 Monate und 14 Tage nach Fristbeginn begrenzt sein. Für Finanzdienstleistungen, also auch für Leasing, gilt diese Höchstfrist jedoch nicht – das Erfordernis einer unbegrenzten Frist
Als Geschäftsräume werden auch Gewer- beräume erfasst, die nicht Räume des Un- ternehmers sind, wenn die Person, die im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dort dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt. Die Ausnahmere- gelung, wonach vom Verbraucher bestellte Besuche nicht vom Anwendungsbereich erfasst werden, soll ersatzlos entfallen. Zudem sollen die zusätzlichen Informa- tionsp ichten, die derzeit ausschließlich für im Fernabsatz geschlossene Verträge gelten, zukünftig auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (einschließlich solchen über Finanzdienst- leistungen) angewendet werden. a
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