Page 40 - BDL Jahresbericht 2014
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38 leasing-markt und umfeld
Recht
nEuE VErBänDEInItIatIVE Zur rEForM DEr InSoLVEnZanFECHtunG
Vorsatzanfechtungen nach § 133 Inso
Wenn der von der Insolvenz bedrohte Leasing-Kunde an die Leasing-Gesell- schaft weiterhin zahlt, ist es möglich, dass andere Gläubiger benachteiligt wer- den. Bei der Vorsatzanfechtung wird der Leasing-Gesellschaft unterstellt, dass sie von dieser Absicht des Kunden wusste.
Erhebliche wirtschaftliche Einbußen
Insolvenzverwalter können von Leasing- Gesellschaften rückwirkend bis zu zehn Jahren erhaltene Leasing-Raten zurückfordern.
Großteil der Wirtschaft betroffen
Quer durch alle Branchen leidet die Wirt- schaft unter der Vorsatzanfechtung. Daher hat sich eine breite Verbändeinitiative gegründet, der sich auch der BDL ange- schlossen hat.
Ein unternehmen ist zahlungsunfähig und meldet insolvenz an. 2013 ist dies in deutsch- land nach angaben der creditreform in ca. 26.000 fällen vorgekommen. damit ist die zahl der unternehmensinsolvenzen zwar die niedrigste seit 14 Jahren, dennoch bleibt es auch für eine leasing-gesellschaft unschön, wenn ein Kunde insolvenz anmelden muss. besonders ärgerlich wird die insolvenz je- doch dann, wenn die leasing-gesellschaft vom insolvenzverwalter gezwungen wird, erhaltene leasing-Raten des insolventen Kunden zurückzuzahlen. Konkret geht es dabei um die insolvenzanfechtung aufgrund der gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 insolvenzordnung (insO). danach können in- solvenzverwalter von leasing-gesellschaften rückwirkend bis zu zehn Jahren bereits erhal- tene leasing-Raten zurückfordern. voraus- setzung dafür ist, dass der von der insolvenz bedrohte leasing-Kunde mit der zahlung die anderen gläubiger benachteiligen wollte, und die leasing-gesellschaft diesen vorsatz zum handlungszeitpunkt kannte.
Erhebliche wirtscha liche Einbußen
da die voraussetzungen von der Rechtspre- chung zunehmend weit ausgelegt wurden, kam es in den vergangenen Jahren zu einer Welle von vorsatzanfechtungen mit teilwei- se erheblichen wirtschaftlichen Einbußen für die leasing-gesellschaften. aber nicht nur die leasing-branche ist betroffen, zu- nehmend leidet ein großteil der Wirtschaft unter der vorschrift des § 133 insO: „die insolvenzverwalter stürzen sich aufgrund
der für sie günstigen und für die gläubiger ungünstigen beweisvoraussetzungen mit vorliebe auf diese vorschrift“, erläutert martin Werthmann, vorsitzender des Rechts- ausschusses des bdl. daher hat sich eine breit angelegte verbändeinitiative gebildet, der sich die leasing-Wirtschaft anfang 2014 angeschlossen hat.
Praxis konterkariert Intention des Gesetzgebers
„die Praktiken der insolvenzverwalter gehen inzwischen eindeutig an der ursprünglichen intention des gesetzgebers, vorsätzliche gläubigerbenachteiligungen rückgängig zu machen, vorbei“, kritisiert Werthmann. be- sonders deutlich wird dies, wenn man sich die ziele der aktuellen insolvenzrechtsreform ins gedächtnis ruft. Erst kürzlich hat der gesetzgeber mit dem gesetz zur weiteren Erleichterung der sanierung von unter- nehmen (Esug) bekräftigt, dass die wirt- schaftlichen Rahmenbedingungen für die sanierung notleidender firmen verbessert werden sollen. die fortführung sanierungs- fähiger unternehmen soll erleichtert und damit der Erhalt von arbeitsplätzen ermög- licht werden. dieser zielsetzung stehen die zu beobachtenden auswüchse bei der vorsatzanfechtung entgegen, die der aus- schussvorsitzende aus der Praxis schildert: „Ein Kunde bittet um zahlungsaufschub. die leasing-gesellschaft stundet die Raten, weil sie ihren Kunden unterstützen möchte. bei Eintritt der insolvenz dieses Kunden wird es für den insolvenzverwalter jedoch kein Problem sein, dem leasing-unternehmen
Jahresbericht 2014


































































































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