Page 41 - BDL Jahresbericht 2014
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zu unterstellen, es habe von der drohenden zahlungsunfähigkeit des Kunden gewusst.“
die Kenntnis des anfechtungsgegners wird nach der Rechtsprechung des bun- desgerichtshofs (bgh) anhand objektiver Tatsachen vermutet, die im Rechtsverkehr absolut üblich sind, wie Überschreitung von zahlungszielen, stundungen oder Raten- zahlungsvereinbarungen. dabei sind aber solche vom ursprünglichen vertrag abwei- chende zahlungsvereinbarungen z. b. mit Kunden aus saisonabhängigen branchen gängige Praxis. dem gläubiger wird nach der gesetzlichen vermutungsregel die Kenntnis oftmals ohne reelle verteidigungschancen unterstellt. der einzige ausweg, um einem
gen der insolvenzverwalter entstehen, sind immens. in fällen des § 133 insO besteht u. a. durch die Rechtsprechung des bundes- gerichtshofs inzwischen eine sogenannte Kettenvermutungsregel zulasten des gläu- bigers, also der leasing-gesellschaft. das bedeutet, sobald es zu abweichungen vom vertraglich vereinbarten zahlungsplan ge- kommen ist, wird dem gläubiger unterstellt, Kenntnis von der drohenden zahlungsun- fähigkeit gehabt zu haben. aufgrund des Wissens um die zahlungsunfähigkeit wird der gläubigerbenachteiligungsvorsatz des schuldners angenommen: der gläubiger wisse um den vorsatz seines Kunden, die anderen gläubiger benachteiligen zu wollen, weil er von der zahlungsunfähigkeit wusste.
den insolvenzverwalter möglicherweise un- berechtigt war und lediglich die bestehende Rechtsunsicherheit ausgenutzt wird.
Verbändeinitiative gegen Vorsatzanfechtung
„hier besteht dringender Änderungsbe- darf. der § 133 insO mit seiner Ketten- vermutungsregel und der zehnjährigen anfechtungsfrist ist für die bedürfnisse des Wirtschaftslebens nicht handhabbar“, erläutert Werthmann den standpunkt des bdl. diese auffassung wird von einer brei- ten verbändeinitiative geteilt, der sich der bdl angeschlossen hat. die mitglieder die- ser initiative, darunter der federführende bundesverband großhandel, außenhandel, dienstleistungen, der bundesverband für Energie- und Wasserwirtschaft, der bun- desverband druck und medien, der deut- sche stahlhandel und weitere sechs inte- ressenvertreter berichten ebenfalls von gravierenden auswirkungen der insolvenz- anfechtung auf ihre jeweiligen branchen. die verbändeinitiative fordert in ihrem Po- sitionspapier dringend gesetzgeberische Korrekturen bei der vorsatzanfechtung, indem u. a. der anwendungsbereich des § 133 insO eingegrenzt werden soll.
„dieses Positionspapier hat ein medienecho ausgelöst und aufmerksamkeit in den mi- nisterien, bei Politikern und sogar zustän- digen bgh-Richtern gefunden“, berichtet Werthmann über die ersten Erfolge, die auch auf das geschlossene auftreten sei- tens der Wirtschaft zurückgehen. die ver- bändeinitiative organisiert nunmehr Treffen mit den zuständigen politischen ansprech- partnern, um einen weiteren zielgerichteten austausch zu ermöglichen. „im Koalitions- vertrag steht, dass das insolvenzanfech- tungsrecht im interesse der Planungssi- cherheit des geschäftsverkehrs auf den Prüfstand gestellt werden soll“, erläutert der vorsitzende des bdl-Rechtsausschus- ses. „Es bleibt abzuwarten, ob die verfasser ihren sich selbst erteilten arbeitsauftrag ernst nehmen.“ a
der § 133 insO mit seiner Kettenvermutungsregel und der zehnjährigen anfechtungsfrist ist für die bedürfnis- se des Wirtschaftslebens nicht handhabbar. hier be- steht dringender Änderungsbedarf. unsere auffassung wird von einer breiten verbändeinitiative geteilt.
Martin Werthmann, Vorsitzender des rechtsausschusses des BDL
leasing-markt und umfeld 39
eventuellen anfechtungsrisiko später leich- ter zu entkommen, ist, Kundenanfragen nach abweichenden zahlungsmöglichkeiten abzulehnen und von den zahlungsschwie- rigkeiten des schuldners nichts wissen zu wollen. „diese wirtschaftliche folgewirkung kann der gesetzgeber nicht beabsichtigt haben. sie steht dem anliegen absolut entgegen, sanierungsfähige unternehmen leichter fortführen zu können“, kritisiert martin Werthmann.
Kettenvermutungsregel zulasten der Leasing-Gesellscha en
vermeidbare wirtschaftliche nachteile ent- stehen jedoch nicht nur bei vorübergehend zahlungsschwachen Kunden. auch die schä- den, die den gläubigern durch unberechtigt geltend gemachte anfechtungsforderun-
„aus dieser verkettung von vermutungen kann sich der gläubiger kaum befreien, da die relevanten beweistatsachen regelmäßig gar nicht in seinem Ein ussbereich liegen“, erklärt der ausschussvorsitzende. Eine leasing-gesellschaft hat schließlich keinen zugang zu den Kontodaten ihres Kunden und wird nicht in der lage sein, nachträg- lich belastbare aussagen über dessen zah- lungsfähigkeit zum relevanten zeitpunkt zu machen. auch die subjektiven zahlungsgrün- de und absichten des Kunden werden kaum beweisbar sein. dieser Tatsache sind sich die unternehmen bewusst, sodass in der Praxis oftmals vergleichsregelungen, also Kompromisse über Teilzahlungen mit den insolvenzverwaltern eingegangen werden, um den jeweiligen fall ohne großen aufwand abwickeln zu können. dies  ndet oftmals statt, obwohl die vorsatzanfechtung durch
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