Page 43 - BDL Jahresbericht 2014
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leasing-markt und umfeld 41
notIErt
BGH
Ausgleichszahlungen zum Restwert bestätigt
leasing-unternehmen müssen ihre Kunden in fällen des sogenannten Restwert-leasing nicht zusätzlich auf mögliche nachzahlun- gen bei der später anstehenden Rückgabe des fahrzeugs hinweisen – so entschied der bundesgerichtshof (bgh) in zwei urteilen vom 28. mai 2014 (viii zR 241/13 und 179/13).
beim Restwert-leasing wird bei vertragsab- schluss der Wert des fahrzeugs für den zeit- punkt kalkuliert, zu dem die leasing-laufzeit endet und das auto zurückgegeben wird. ist der Restwert höher angesetzt als der tatsäch- lich erzielte marktwert, muss der Kunde die differenz zahlen. Je höher der Restwert kalku- liert wird, desto geringer sind in der Regel die monatlichen leasing-Raten – und umgekehrt.
in den vorliegenden fällen hatten zwei lea- sing-Kunden sich geweigert, die verlangten nachforderungen zu leisten, da sie sich bei vertragsabschluss über die möglichen nach- zahlungen nicht ausreichend informiert sa- hen. sie wurden daraufhin von der leasing- gesellschaft verklagt, die vorm bgh Recht bekam. nach ansicht des bgh war die vor- liegende vertragsklausel auch für einen juris- tisch nicht vorgebildeten Kunden verständlich. die Kunden konnten nicht davon ausgehen, dass der aufwand der leasing-gesellschaft, den sie sich vom leasing-nehmer vergüten lässt, durch die zahlung der leasing-Raten abgegolten sein sollte und darüber hinaus keine leistungen mehr zu erbringen waren. in der zugrunde liegenden vertragsklausel wurde bereits im Eingangssatz deutlich zum ausdruck gebracht, dass die Kunden neben der zahlung der leasing-Raten und einer et- waigen sonderzahlung auch noch eine mögli- che differenz zwischen kalkuliertem Restwert und tatsächlichem verwertungserlös zu zah- len haben. diese Klausel ist nach ansicht des bgh weder überraschend noch widerspricht sie dem Transparenzgebot. zudem wurde ent- schieden, dass auch die umsatzsteuer auf den differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten verwertungserlös vom Kunden zu entrichten ist.
zugleich stellte der bgh fest, dass das so- genannte Restwert-leasing an sich „recht- lich unbedenklich“ sei. dieser leasing-ver- tragsart liege das vollamortisationsprinzip zugrunde, bei dem die leasing-gesellschaft alle aufwendungen ersetzt bekomme und darüber hinaus einen einkalkulierten ge- winn. in der vergangenheit wurde biswei- len kritisiert, dass die genauen Kosten für verbraucher bei vertragsschluss häu g gar nicht absehbar sind. dieser Kritik wider- sprach der bgh nun eindeutig. a
Verbraucherrecht
Neue Informationsp ichten und Widerrufsrechte
das „gesetz zur umsetzung der verbraucher- rechterichtlinie“, das am 13. Juni 2014 in Kraft getreten ist, schafft die voraussetzungen für europaweit einheitliche bestimmungen zu informationsp ichten und Widerrufsrechten und fasst die nationalen vorschriften über das Widerrufsrecht bei verbraucherverträ- gen grundlegend neu. leasing-gesellschaften müssen insbesondere die vorvertraglichen in- formationen (sEcci), die dem leasing-neh- mer zur verfügung gestellt werden müssen, und die Widerrufsinformation an die neuen vorschriften anpassen.
bislang mussten lediglich für leasing-verträ- ge, die im fernabsatz geschlossen wurden, weitergehende vorvertragliche informations- p ichten erfüllt werden. diese gelten zukünf- tig auch für leasing-verträge, die außerhalb von geschäftsräumen geschlossen wurden. die vorschriften über außerhalb von ge- schäftsräumen geschlossene verträge erset- zen und ergänzen die bisherigen vorschriften zum haustürwiderruf. der anwendungsbe- reich geht dabei weiter, denn er knüpft nicht mehr an besondere für das direktvertriebsge- schäft typische situationen an, sondern stellt allein darauf ab, ob der vertrag bei gleich- zeitiger anwesenheit des verbrauchers und des unternehmers an einem Ort, der kein geschäftsraum des unternehmers ist, ge- schlossen wurde. a
Aufsicht
Erleichterungen für Leasing- Gesellscha en
aufgrund der besonderheiten des leasing- geschäfts und der heterogenen branchen- struktur sind für die leasing-gesellschaften einige Erleichterungen bei aufsichtsrechtli- chen anforderungen in aussicht gestellt. im Juni 2014 wurde das „gesetz zur anpassung von gesetzen auf dem gebiet des finanz- marktes“ im bundestag verabschiedet und trat am 19. Juli 2014 in Kraft. darin wurden sowohl die vorschriften über die begren- zung der geschäftsleitermandate als auch die begrenzung der variablen vergütung auf leasing-gesellschaften für nicht anwend- bar erklärt. der bdl hatte zuvor gegenüber dem bundes nanzministerium verdeutlicht, dass die verschärfte aufsicht ausschließlich für cRR-institute (Einlagenkreditinstitute und Wertpapier rmen) gelten kann, weil es weder eine notwendigkeit noch eine Recht- fertigung für die Einbeziehung von leasing- gesellschaften in den anwendungsbereich der vorschriften gibt.
zudem hatte sich der bdl im Rahmen der Konsultation zum Referentenentwurf für dieses gesetz dafür eingesetzt, dass lea- sing-gesellschaften – sofern dies aufgrund besonderer umstände, insbesondere ihrer institutsgröße angezeigt ist - bei der bafin beantragen können, sich von der Einrichtung einer compliance – sowie einer Risikocont- rolling-funktion befreien zu lassen. diesem vorschlag ist der gesetzgeber nun gefolgt. a
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