Page 46 - BDL Jahresbericht 2015
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44 Leasing-Markt und Umfeld
Recht
INSOLVENZANFECHTUNG: GESETZESENTWURF STELLT RECHTSSICHERHEIT WIEDER HER UND VERSPRICHT ERLEICHTERUNGEN
Referentenentwurf zur Insolvenzanfechtung
Der veröffentlichte Entwurf trägt nun dem beharrlichen Einsatz des BDL und anderer Wirtschaftsverbände in vielen Punkten Rechnung und verspricht erheb- liche Erleichterungen.
Mehr Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr
Der Gesetzesentwurf klärt, dass allein die Bitte des Schuldners um eine ver- kehrsübliche Zahlungserleichterung kein Anknüpfungspunkt für die Begründung des Anfechtungsanspruchs sein kann.
Unter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ hat das Bundesministerium der Justiz und für Ver- braucherschutz den lange erwarteten Refe- rentenentwurf zur Insolvenzanfechtung am 16. März 2015 veröffentlicht. Kaum ein an- derer Gesetzesentwurf wurde auf breiter Front in der Wirtschaft so herbeigesehnt, führt doch die aktuelle Praxis der Vorsatzan- fechtung zu unkalkulierbaren Risiken im Ge- schäftsverkehr. Der veröffentlichte Entwurf trägt nun dem beharrlichen Einsatz des BDL und anderer Wirtschaftsverbände in vielen Punkten Rechnung und verspricht erhebliche Erleichterungen für Leasing-Gesellschaften. Kern der Reform sind Präzisierungen des bis- lang problematischen Gesetzeswortlauts bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 Absatz I Insolvenzordnung (InsO).
Bisher erhebliche wirtscha liche Einbußen
Hintergrund: Nach aktueller Rechtslage können Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz des Leasing-Kunden unter be- stimmten Voraussetzungen die Anfechtung erklären und bereits erhaltene Leasing- Raten für die Nutzung des geleasten Fahr- zeuges, der Maschine, des IT-Equipments etc. zurückfordern – und das bis zu zehn Jahre rückwirkend. Negativ auswirken kann sich eine von der Leasing-Gesellschaft ge- währte Stundungsvereinbarung, wenn dem Kunden die Insolvenz droht. Bedingungen hierfür sind, dass der von der Insolvenz be-
drohte Leasing-Kunde mit der Zahlung die anderen Gläubiger benachteiligen wollte und der Leasing-Geber diesen Vorsatz zum Handlungszeitpunkt kannte. Diese Kennt- nis wird nach § 133 Absatz I Satz 2 vermu- tet, wenn der spätere Anfechtungsgegner (in dem Fall die Leasing-Gesellschaft) wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (in dem Fall des Leasing- Nehmers) drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Da die Vor- aussetzungen von der Rechtsprechung zu- nehmend weit ausgelegt wurden, kam es in den vergangenen Jahren zu einer Welle von Vorsatzanfechtungen mit teilweise ganz erheblichen wirtschaftlichen Einbu- ßen der Betroffenen.
„Der gesetzliche Tatbestand stellt vor al- lem auf subjektive Kriterien ab. Dies wird in der Gerichtspraxis deutlich: Es finden kaum umfangreiche Anhörungen des Schuldners statt, um dessen Vorsatz oder dessen Kenntnis der Umstände zu unter- suchen“, schildert Martin Werthmann, Vorsitzender des Rechtsausschusses des BDL, das Problem. „Oftmals beschränkt sich die Betrachtung durch die Gerichte dann auf die Frage, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Leistung bereits drohend zahlungsunfähig war. Gut gemeinte und sogar übliche vom Gläubiger, also dem Leasing-Unternehmen, eingeräumte Zah- lungserleichterungen machen sich dann besonders schlecht“, führt Werthmann weiter aus. „Die bittere Konsequenz aus der heutigen Gesetzeslage bedeutet, Kunden in schwierigen Situationen nicht
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