Page 47 - BDL Jahresbericht 2015
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mehr zu unterstützen – was letztlich zu einer Steigerung der Insolvenzen führt. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzge- bers sein.“
Der Gesetzesentwurf enthält hier nun eine Klarstellung: Die Bitte des Schuldners um eine verkehrsübliche Zahlungserleichterung kann für sich genommen nicht zum Anknüp- fungspunkt für die Begründung des Anfech- tungsanspruchs gemacht werden.
Neujustierung des Anfechtungsrechts
Insgesamt verspricht der Referenten- entwurf eine Neujustierung des Anfech- tungsrechts. Im Einzelnen soll die Frist für Vorsatzanfechtungen von bisher zehn auf nunmehr vier Jahre verkürzt werden. Darü- ber hinaus soll im Wortlaut des § 133 InsO
vorausgesetzt, so ist nun die bereits ein- getretene Zahlungsunfähigkeit erforderlich. „Auch diese Änderung bedeutet einen gro- ßen Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr“, erläutert Martin Werth- mann. „Denn die eingetretene Zahlungsun- fähigkeit ist eine zweifelsfrei feststehende Situation, an der man sich orientieren kann. Die drohende Zahlungsunfähigkeit lässt da- gegen mehr Interpretationsspielraum und damit Unklarheiten entstehen.“
Auch die Unterstützung von ernsthaften Sanierungsbemühungen und sogenannten Bargeschäften, bei denen durch Leistung des Gläubigers unmittelbar eine gleichwer- tige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangte, sollen interessenge- rechter geregelt werden. Weiterhin sieht der Entwurf eine Änderung der Verzinsung des Insolvenzanfechtungsanspruchs vor,
gesetzt“, sagt der Rechtsausschussvorsit- zende und ergänzt: „Der Geschäftsverkehr würde durch die neue Rechtslage deutlich planbarer und kalkulierbarer, auch wenn wir an Teilen des Entwurfs noch Spielraum für Verbesserungen erkennen.“
Der BDL koordiniert sein Vorgehen weiter- hin im Rahmen der großen Verbändeinitia- tive, deren Federführung dem Bundesver- band für Groß- und Außenhandel obliegt. Es ist abzuwarten, ob die entscheidenden Eckpunkte des Gesetzesentwurfs in ausrei- chender Form erhalten bleiben, nachdem sie das komplette Gesetzgebungsverfah- ren durchlaufen haben. Werthmann: „Auf diese Erleichterungen hofft die Leasing- Wirtschaft nicht allein. Vielmehr setzt die gesamte Wirtschaft auf ein Ergebnis zu- gunsten der Rechtssicherheit.“ a
Wir begrüßen den Referentenentwurf ausdrücklich, weil er Klarheit verspricht. Der Geschäftsverkehr wür- de durch die neue Rechtslage deutlich planbarer und kalkulierbarer, auch wenn wir an Teilen des Entwurfs noch Spielraum für Verbesserungen erkennen.
Martin Werthmann, Vorsitzender des Rechtsausschusses des BDL
Leasing-Markt und Umfeld 45
Verbändeinitiative
Die aktuelle Rechtslage des § 133 InsO und die daraus entstandenen Metho- den der Insolvenzverwalter sorgten in vielen Branchen für Unmut, sodass sich im vergangenen Jahr eine branchen- übergreifende Verbändeinitiative unter Federführung des Bundesverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienst- leistungen e. V. (BGA) gebildet hat. Dieser Initiative hat sich auch der BDL angeschlossen. Weitere Mitglieder der Verbändeinitiative sind: Bundesverband Deutscher Baustoff-Fachhandel e.V. (BDB), Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Bundesver- band Deutscher Stahlhandel (BDS AG), Bundesverband Credit Management e.V. (BvCM), Bundesverband Druck und Medien e.V. (bvdm), Verband Deutscher Gas- und Stromhändler e.V. (EFET Deutschland), Gesamtverband der deut- schen Textil- und Modeindustrie e. V. (t+m), Deutscher Franchise Verband e.V. (DFV) sowie Centralvereinigung Deut- scher Wirtschaftsverbände für Handels- vermittlung und Vertrieb e.V. (CDH).
das Wort „unangemessen“ zur Gläubiger- benachteiligung eingefügt werden. Durch dieses Korrektiv erhofft sich das Bundes- justizministerium eine Einschränkung der Vorsatzanfechtung von sogenannten kon- gruenten Deckungen. Dies sind Erfüllungs- handlungen, die vertragsgenau erfolgen, ohne zeitliche Verzögerung oder Anders- leistung, die den Gläubiger auf eventuelle Zahlungsschwierigkeiten hätten aufmerk- sam machen können.
Zudem führt der Referentenentwurf Bei- spiele auf, in denen keine unangemesse- ne Benachteiligung vorliegt. Wurde bisher (nur) die drohende Zahlungsunfähigkeit
der insbesondere einer Verschleppung der Insolvenzanfechtung aus Zinsgewinngrün- den vorbeugen soll.
Entwurf verspricht mehr Rechtssicherheit
„Wir begrüßen den Referentenentwurf aus- drücklich, weil er Klarheit verspricht. Der ausufernden Praxis der Insolvenzverwalter, die teilweise ganz bewusst unberechtigte Forderungen gegenüber Leasing-Gesell- schaften geltend machen, indem sie mit Unsicherheiten pokern und deshalb auch gerne außergerichtliche Einigungsangebote annehmen, wird damit hoffentlich ein Ende
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