Die überarbeitete EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) gilt ab Juli 2029 für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro. Trotz der höheren Schwellenwerte könnten Leasing-Gesellschaften mittelbar betroffen sein, wenn verpflichtete Leasing-Nehmer Informationen zu den Lieferanten finanzierter Wirtschaftsgüter anfordern. Der BDL hat daher gegenüber der Europäischen Kommission eine klare Abgrenzung gefordert: Hersteller und Händler eines Leasing-Objekts sollen ausschließlich der Aktivitätskette des Leasing-Nehmers zugeordnet werden. Damit sollen doppelte Sorgfaltspflichten, unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und eine Benachteiligung des Finanzierungsleasing gegenüber der Kreditfinanzierung vermieden werden.

