Leasing A-Z

Das Glossar Leasing A bis Z ist eine Sammlung von Begriffen, die im Zusammenhang mit Leasing häufig verwendet werden. Das Glossar hat keinen Anspruch auf lexikalische Vollständigkeit.

Leasing-Vertragsarten

Vollamortisation liegt vor, wenn die Gesamtinvestitionskosten des Leasing-Gebers einschließlich seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seines Gewinns durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen abgedeckt werden. Beim deutschen Finanzierungsleasing garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die Vollamortisation. Bei Vollamortisationsverträgen geschieht dies allein durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen während der Grundmietzeit, bei Teilamortisationsverträgen zusätzlich über den vom Leasing-Nehmer garantierten Restwert.Gängigste Varianten beim VA-Vertrag sind:

  • Kaufoption: Dem Leasing-Nehmer kann ein Optionsrecht eingeräumt werden, den Leasing-Gegenstand zu vorher festgelegten Bedingungen nach Ablauf der Grundmietzeit zu kaufen. Der Optionspreis entspricht dabei mindestens dem Restbuchwert bei linearer AfA oder einem ggf. niedrigeren Zeitwert zum Ende der Grundmietzeit.
     
  • Verlängerungsotion: Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit das Vertragsverhältnis zu verlängern.

Teilamortisation bedeutet, dass der Leasing-Nehmer mit den während der unkündbaren Grundmietzeit des Leasing-Vertrages geleisteten Zahlungen die Gesamtkosten des Leasing-Gebers (Anschaffungs-/Herstellungskosten, Nebenkosten, Finanzierungskosten) nur zum Teil deckt. Zur Sicherstellung der erforderlichen vollen Amortisation der Kosten bei Vertragsende stehen unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen zur Verfügung.

  • Teilamortisation mit Andienungsrecht: Der Leasing-Geber hat das Recht, das Objekt nach Ablauf des Leasing-Vertrages an den Leasing-Nehmer zu einem vorher im Leasing-Vertrag vereinbarten Preis zu verkaufen. Anders als bei einer Kaufoption hat der Leasing-Nehmer kein Anrecht auf den Kauf des Objekts.
  • Teilamortisation mit Mehrerlösbeteiligung: Verträge mit Mehr-/Mindererlösausgleich sind eine im Mobilien-Leasing verbreitete Variante des Teilamortisationsvertrages. Zum Ausgleich des Restwerts wird das Leasing-Objekt nach Ablauf der Grundmietzeit am Markt verkauft. Wird dabei ein Mehrerlös erzielt, so wird dieser zwischen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber aufgeteilt. Der Teilamortisationserlass erlaubt eine Beteiligung des Leasing-Nehmers am Mehrerlös bis zu maximal 75 %, ohne dass dadurch die Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber gefährdet wird. Im Falle eines Mindererlöses muss dieser vollständig vom Leasing-Nehmer ausgeglichen werden.
     
  • Kündbarer Vertrag: Der kündbare Vertrag kann vom Leasing-Nehmer frühestens nach Ablauf einer Grundleasingzeit von 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu vorher vereinbarten Zeitpunkten gekündigt werden. Bei einer Kündigung wird eine Abschlusszahlung fällig, deren Höhe bereits im Vertrag zum jeweiligen Kündigungstermin festgelegt worden ist.
     
  • Kilometer-Vertrag: Bei diesem Vertragstyp werden eine Laufzeit des Leasing-Vertrages, eine kalkulatorische Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges und die Leasing-Rate vereinbart. Wird die Laufleistung unterschritten, erhält der Leasing-Nehmer in der Regel pro 1.000 Kilometer Minderleistung eine Vergütung. In dem umgekehrten Fall hat der Leasing-Nehmer einen Aufpreis zu zahlen. Nach Ablauf des Kilometer-Leasingvertrages ist das Fahrzeug an den Leasing-Geber zurückzugeben. Der Leasing-Geber trägt das Verwertungs- und das Restwertrisiko. Der Leasing-Nehmer verpflichtet sich, einen etwaigen zustandsbedingten Fahrzeugminderwert auszugleichen.

 

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